Das BKrFQG dient zur Umsetzung Europäischer Richtlinien in deutsches Recht. Das Gesetz soll durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse an die Berufskraftfahrer/innen insbesondere eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger bewirken.
Das BKrFQG gilt für alle Fahrerinnen und
Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu
gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen
durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D
oder DE erforderlich ist.
Somit
gilt dies für Kraftfahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer zulässigen
Gesamtmasse von
mehr als 3,5 Tonnen, beim Personenverkehr mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
Keine Berufskraftfahrer-Qualifikation für Fahrten mit:
Eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist aber immer erforderlich!
Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10. September 2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, sog. „Besitzständler“, ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht aber von der regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen befreit.
Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 BKrFQV, wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt, erlischt also nicht.
Handelt es sich allerdings um sog. „Besitzständler“ (vgl. oben), so erlischt mit der Fahrerlaubnisentziehung der hierauf begründete Besitzstand und die Grundqualifikation muss nach § 4 BKrFQG neu erworben werden. Gleiches gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis verzichtet wird.
„Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation“ für Neuerwerber der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse
Zum Erwerb nach der Variante „Grundqualifikation“ ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis bereits besitzt. Die Variante Grundqualifikation kann erworben werden durch:
Für den Zugang zum Erwerb der „beschleunigten Grundqualifikation“ ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch:
Hinweise:
Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.
Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrer (§ 2 Abs. 3 BKrFQV). Aber auch für andere Sachgebiete sind Fahrlehrer der Nutzungsklassen qualifiziert, bei der Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Berufskraftfahrer mitzuwirken (§ 6 Nr. 2 BKrFQV).
Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt.
Weiterbildung
Die für alle Fahrer der Fahrerlaubnisklasse C, CE, C1, C1E bzw. D, DE, D1, D1E verpflichtende Weiterbildung (hier gibt es keinen Besitzstandsschutz) erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbständigen Ausbildungseinheiten (Blöcken) von jeweils mindestens sieben Stunden zu erteilen sind. Die Teilnahme an einzelnen Blöcken kann durch Teilbeschei-nigungen nachgewiesen werden. Die Blöcke können bei verschiedenen Ausbildungs-stätten absolviert werden.
Die Weiterbildung ist erstmalig fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen sowie im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Für die Weiterbildung ist eine Teilnahme am Unterricht verpflichtend. Zur ersten Fälligkeit der Vorlage des Weiterbildungsnachweises sind Übergangsregelungen vorgesehen, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.
So können Fahrerlaubnisinhaber, die aufgrund von Besitzstandsschutzregelungen keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Erwerb der Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 Personenverkehr bzw. 10.09.2009 Güterkraftverkehr), die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis bis zum 10.09.2015 bzw. 2016 erbringen, sofern die Gültigkeit ihrer aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet (betrifft Führerscheine, die zwischen 10.09.2013 und 09.09.2015 [Bus] bzw. zwischen 10.09.2014 und 09.09.2016 [LKW] zur Verlängerung anstehen).
Empfehlung:
Ein möglichst frühzeitiger Beginn der ersten Teil-Weiterbildung dient nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern liegt auch im Interesse des Fahrerlaubnisinhabers, da ein drohender Weiterbildungsstau zwischen 2013 und 2016 vermieden wird. Eine Verlängerung der Bus/LKW-Klassen ist trotz fehlendem Weiterbildungsnachweis grundsätzlich möglich. Jedoch dürfen dann, ohne eingetragene Schlüsselzahl, keine Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr mehr durchgeführt werden.
Fahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr müssen innerhalb von 5 Jahren nur eine Weiterbildung absolvieren; eine je getrennte Weiterbildung für die Schulungsinhalte Bus/LKW ist also nicht erforderlich. Die Fahrer können wählen, in welchem Bereich sie bei der Weiterbildung ihren Schwerpunkt legen, wobei hierfür der Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich sein sollte.
Beispiel Güterverkehr
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Nächste Fahrerlaubnisverlängerung |
Übernächste Fahrerlaubnisverlängerung
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Darf ohne
nachgewiesene
Weiterbildung fahren bis
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Juni 2010 Mai 2011 09. September 2011 Oktober 2011 Mai 2012 |
Juni 2015 Mai 2016 09. September 2016 Oktober 2016 Mai 2017 |
Juni 2015 Mai 2016 09.September 2016 09.September 2014 09.September 2014 |
Erläuterung Beispiel:
Läuft der LKW-Führerschein beispielsweise bereits 2012 aus, kann dieser wie bisher lediglich mit der Gesundheitsuntersuchung bis 2017 verlängert werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass ohne Eintragung der gesetzlichen vorgeschriebenen Fortbildungsschulungen der Führerschein ab dem 10.09.2014 für gewerbliche Transporte nicht mehr eingesetzt werden darf. Empfehlung:Werden die vorgeschriebenen Fortbildungsschulen ( 5 x 7 Vollzeitstunden) bis zum Ablaufdatum des Führerscheines z.B. im Jahr 2012 absolviert, kann dieser mit Nachweis der Fortbildungsschulungen und der Gesundheitsuntersuchung bereits 2012 verlängert werden und gilt dann ohne Einschränkung bis 2017. Somit entfällt eine zusätzliche Verlängerung 2014. Um die betroffenen Fahrer zu entlasten, empfehlen wir Ihnen bereits im nächsten Jahr mit jährlich einer bzw. zwei Fortbildungs-schulungen anzufangen, um so die notwendigen Nachweise erbringen zu können.
Der Nachweis der Grundqualifikation auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch:
Die Kosten für den entsprechenden Eintrag oder die Ausstellung der gesonderten Bescheinigung belaufen sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr (GebOst) Ziffer 343 auf 28,60 EUR zzgl. der Kosten für den Fahrerlaubnis-Vorgang (z.B. Erteilung, Verlängerung, usw.)
Bitte achten Sie darauf, Ihre Fahrerlaubnis rechtzeitig (ca. 4 Wochen) vor Ablauf der Gültigkeit verlängern zu lassen und den neuen Führerschein auch vor Ablauf der Gültigkeit bei der Führerscheinstelle abzuholen.Weitere
Informationen unter:
www.bag.bund.de