Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation 
(BKrFQG, BKrFQV)


Das BKrFQG dient zur Umsetzung Europäischer Richtlinien in deutsches Recht.
Das Gesetz soll durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse an
die Berufskraftfahrer/innen insbesondere eine Verbesserung der Sicherheit im
Straßenverkehr, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines
rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum
Berufskraftfahrer für Fahranfänger bewirken.

Das BKrFQG gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer,
die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken
auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen,
für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Somit gilt dies für Kraftfahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3,5 Tonnen, beim Personenverkehr mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. 

Daher müssen  
  • Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Personenverkehrs,
         denen die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE nach dem 09.September 2008 erteilt wird,
  • und Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, 
         denen die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE nach dem 09. September 2009 erteilt wird,


  • über eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer nach § 4 des Gesetzes verfügen.
    Davon umfasst sind u.a.:
  • Werksverkehr  
  • Abfallentsorgung und –transport einschließlich des Einsammelns von Hausmüll
  • Keine Berufskraftfahrer-Qualifikation für Fahrten mit:

  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges
         der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder,
         dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden
         oder ihren Weisungen unterliegen,
  • Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten
         Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • und Kraftfahrzeuge, die:  
  • zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder Wartungszwecken
         oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern in Sinne
        des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
  • neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung,
         das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet,
         sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um Hauptbeschäftigung handelt.
  • Eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist aber immer erforderlich!

    Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10. September 2008
         bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 erworben hat,
        sog. „Besitzständler“, ist vom Nachweis der Grundqualifikation,
         nicht aber von der regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen befreit.

    Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung
    gilt § 3 BKrFQV, wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.

    Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse
    bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt, erlischt also nicht.

    Handelt es sich allerdings um sog. „Besitzständler“ (vgl. oben), so erlischt mit
    der Fahrerlaubnisentziehung der hierauf begründete Besitzstand und die Grundqualifikation
    muss nach § 4 BKrFQG neu erworben werden.
    Gleiches gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis verzichtet wird.

    „Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation“
    für Neuerwerber der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse

    Zum Erwerb nach der Variante „Grundqualifikation“ ist nur zugelassen,
    wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis bereits besitzt.

    Die Variante Grundqualifikation kann erworben werden durch:

  • Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen 
         „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im
  • Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
         in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung
         von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder
  • erfolgreiches Ablegen einer (450-minütigen) theoretischen und praktischen Prüfung
         bei der für den Wohnsitz des Bewerbers / der Bewerberin örtlich zuständigen IHK.
         Zur Ablegung der Prüfung ist der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nicht vorgeschrieben.
         Die Prüfung
  •  umfasst eine theoretische Prüfung von
         240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten.
         Die praktische Prüfung besteht aus drei Teilen: 
     
  • Fahrprüfung (120 Minuten),
  • praktischen Übungen (30 Minuten, beispielsweise Ladungssicherung, Notfallsituationen),
  • Prüfung in kritischen Fahrsituationen (Witterung, Tag/Nacht) auf besonderem Gelände
         oder im Simulator (max. 60 Minuten).
  • Für den Zugang zum Erwerb der „beschleunigten Grundqualifikation“ ist der
    vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

    Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch:

  • Unterrichtsteilnahme (140 Stunden zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.
         Während des Unterrichts sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage 1
         der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) zu vermitteln;
         dabei ist mindestens 10 Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse zu führen und
  • erfolgreiches Ablegen einer (90-minütigen) theoretischen Prüfung bei der für den Wohnsitz
        des Bewerbers/der Bewerberin örtlich zuständigen IHK nach Abschluss
        der vorgenannten Unterrichtsteilnahme.
  • Hinweise:

    Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Voraussetzung
    für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.

    Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für
    den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrer (§ 2 Abs. 3 BKrFQV).
    Aber auch für andere Sachgebiete sind Fahrlehrer der Nutzungsklassen qualifiziert,
    bei der Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Berufskraftfahrer mitzuwirken (§ 6 Nr. 2 BKrFQV).

    Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind Fahrschulen,
    die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt.

    Weiterbildung

    Die für alle Fahrer der Fahrerlaubnisklasse C, CE, C1, C1E bzw. D, DE, D1, D1E
    verpflichtende Weiterbildung (hier gibt es keinen Besitzstandsschutz) erfolgt
    durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.

    Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten,
    die in selbständigen Ausbildungseinheiten (Blöcken) von jeweils mindestens sieben Stunden
    zu erteilen sind.
    Die Teilnahme an einzelnen Blöcken kann durch Teilbeschei-nigungen nachgewiesen werden.
    Die Blöcke können bei verschiedenen Ausbildungs-stätten absolviert werden.

    Die Weiterbildung ist erstmalig fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs
    der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen
    sowie im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

    Für die Weiterbildung ist eine Teilnahme am Unterricht verpflichtend.
    Zur ersten Fälligkeit der Vorlage des Weiterbildungsnachweises sind Übergangsregelungen vorgesehen,
    die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit
    der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.

    So können Fahrerlaubnisinhaber, die aufgrund von Besitzstandsschutzregelungen
    keine Grundqualifikation absolvieren müssen
    (Erwerb der Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 Personenverkehr bzw. 10.09.2009 Güterkraftverkehr),
    die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten
    und den Weiterbildungsnachweis bis zum 10.09.2015 bzw. 2016 erbringen,
    sofern die Gültigkeit ihrer aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet
    (betrifft Führerscheine, die zwischen 10.09.2013 und 09.09.2015 [Bus]
    bzw. zwischen 10.09.2014 und 09.09.2016 [LKW] zur Verlängerung anstehen).

    Empfehlung:

    Ein möglichst frühzeitiger Beginn der ersten Teil-Weiterbildung dient nicht nur der
    Verkehrssicherheit, sondern liegt auch im Interesse des Fahrerlaubnisinhabers,
    da ein drohender Weiterbildungsstau zwischen 2013 und 2016 vermieden wird.
    Eine Verlängerung der Bus/LKW-Klassen ist trotz fehlendem Weiterbildungsnachweis grundsätzlich möglich.
    Jedoch dürfen dann, ohne eingetragene Schlüsselzahl, keine Fahrten im
    Güterkraft- oder Personenverkehr mehr durchgeführt werden.

    Fahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr müssen innerhalb von 5 Jahren nur eine
    Weiterbildung absolvieren; eine je getrennte Weiterbildung für die Schulungsinhalte
    Bus/LKW ist also nicht erforderlich.
    Die Fahrer können wählen, in welchem Bereich sie bei der Weiterbildung ihren Schwerpunkt legen,
    wobei hierfür der Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich sein sollte.

    Beispiel Güterverkehr

    Nächste

    Fahrerlaubnisverlängerung

    Übernächste

    Fahrerlaubnisverlängerung

     

    Darf ohne nachgewiesene

    Weiterbildung fahren bis

     

     

    Juni 2010

    Mai 2011

    09. September 2011

    Oktober 2011

    Mai 2012

     

     

    Juni 2015

    Mai 2016

    09. September 2016

    Oktober 2016

    Mai 2017

     

    Juni 2015

    Mai 2016

    09.September 2016

    09.September 2014

    09.September 2014

     

     

    Erläuterung Beispiel:

    Läuft der LKW-Führerschein beispielsweise bereits 2012 aus, kann dieser wie bisher
    lediglich mit der Gesundheitsuntersuchung bis 2017 verlängert werden.
    Hierbei ist aber zu beachten, dass ohne Eintragung der gesetzlichen vorgeschriebenen
    Fortbildungsschulungen der Führerschein ab dem 10.09.2014 für gewerbliche Transporte
    nicht mehr eingesetzt werden darf.


    Empfehlung:

    Werden die vorgeschriebenen Fortbildungsschulen ( 5 x 7 Vollzeitstunden) bis zum Ablaufdatum
    des Führerscheines z.B. im Jahr 2012 absolviert, kann dieser mit Nachweis der Fortbildungsschulungen
    und der Gesundheitsuntersuchung bereits 2012 verlängert werden und gilt dann ohne Einschränkung bis 2017.
    Somit entfällt eine zusätzliche Verlängerung 2014. Um die betroffenen Fahrer zu entlasten,
    empfehlen wir Ihnen bereits im nächsten Jahr mit jährlich einer bzw. zwei
    Fortbildungs-schulungen anzufangen, um so die notwendigen Nachweise erbringen zu können.

    Der Nachweis der Grundqualifikation auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung
    über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch:

  • Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein (zum Eintrag der Schlüsselzahl wird von
         der Fahrerlaubnisbehörde immer ein neuer Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei
         in Auftrag gegeben)
  • Eintrag in der Fahrerbescheinigung der EU-Transportlizenz (LKW bei Drittstaaten,
         d.h. weder EU noch EWR);
  • Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Bus bei Drittstaaten).
  • Die Kosten für den entsprechenden Eintrag oder die Ausstellung der
    gesonderten Bescheinigung belaufen sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr
    (GebOst) Ziffer 343 auf 28,60 EUR zzgl. der Kosten für den
    Fahrerlaubnis-Vorgang (z.B. Erteilung, Verlängerung, usw.)

    Bitte achten Sie darauf, Ihre Fahrerlaubnis rechtzeitig (ca. 4 Wochen) vor
    Ablauf der Gültigkeit
    verlängern zu lassen und den neuen Führerschein auch vor
    Ablauf der Gültigkeit
    bei der Führerscheinstelle abzuholen.


    Bei Verlängerung der Klasse D/DE ab dem 50. Lebensjahr wird empfohlen,
    die Verlängerung bereits 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen,
    da in diesen Fällen die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
    erforderlich ist.

    Weitere Informationen unter:
    www.bag.bund.de