Pkw-Gespanne brauchen u.U. auch Fahrtenschreiber
Bei einem gewerblichen Einsatz benötigen u.U. einige Pkw mit Anhängern
ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten.
Das gilt immer dann, wenn ein Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und
das zulässige Gesamtgewicht, zGG
und/oder zGM, des PKW –
PKW-Anhänger Gespann 3.500 kg übersteigt
(s.a. OLG Köln, Beschluss vom 18. 12.1984, Ss 348/84).
Das überprüft man durch einfaches addieren aus den Fahrzeugpapieren
ersichtlichen Gewichtswerten (In der
Fahrzeugbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) unter Punkt G zu finden) .
Erfasst wird aber auch ein grundsätzlich zur Personenbeförderung genutzter Kleinbus, wenn er mit
Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zGG des so
gebildeten Gespannes mehr als 3.500 kg beträgt
(s.a. Bayrisches Oberste Landesgericht, Beschluss vom 30.
3.1989, 3 OB OWi 9/89).
Auch Oberklasse-Limousinen sind
aufgrund der hohen zGG im Anhängerbetrieb sind u.U. Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines
Kontrollgerätes.
Die Einbaupflicht ergibt sich aus den zugrundeliegenden
EU-Verordnungen (s.a. Nr. 165/2014 [Nachfolgeverordnung der noch bis voraussichtlich
März 2016 geltenden Nr. 3821/85] sowie Nr. 561/2006).
Die Rechtgrundlagen können Sie über die Verlinkung einsehen.
Es besteht
auch eine Nachrüstpflicht für
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zGG über 3.500 kg.
Genauere Hinweise dazu finden Sie über den Link " Kontrollgeräte über 3,5 to Pflicht".
Allerdings
können viele Geländewagen oder andere Limousinen technisch nicht mit diesen
Geräten ausgerüstet werden.
Es empfiehlt sich daher eine vorherige Klärung mit dem jeweiligen Fahrzeughersteller.
S.a. " Sozialvorschriften im Straßenverkehr (BAG-Bund)"
Ebenfalls hat die EU die Verordnung (EG)
Nr: 68/2009veröffentlicht, die für die betroffenen Fahrzeuge
(Kategorien "M1" und "N1") die Nachrüstung mittels
Adapterlösungen vorschreibt.
Fallen Fahrten
des Unternehmens unter einer der zahlreichen Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten fällt, bedeutet dies, dass bei
diesen Fahrten keinerlei
fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen anzufertigen und bei Fahrten mitzuführen
sind.
Am Kontrollgerät muss dann auf die Funktion "out" oder "out of scope" eingestellt
werden, eine Fahrerkarte muss nicht
gesteckt sein.
Ausgenommen ist beispielsweise der Einsatz von:
Im Rahmen
einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt sind Nachweise für den aktuellen Tag und
die diesem vorausgehenden 28 Kalendertage in lückenloser Form (also für 24
Stunden am Tag) mitzuführen.
Achtung:
Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim
Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zulässigem Gesamtgewicht
beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und
Fahrpersonalverordnung).
Erleichterungen gelten hier jedoch für die Nachweispflicht.
Hier reichen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem so genannten
Tageskontrollblatt aus (sofern kein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut
ist).
(Finden
Sie hier auf dieser Seite links unter: „Interessantes &
Informatives“/Auflistung: LKW Formblatt 561)
Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen,
für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1,
D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen.